Rechtsprechung
BayObLG, 23.12.1994 - 3Z BR 341/94 |
Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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FGG § 16; FreihEntzG § 6 Abs. 2 lit. c, § 7 Abs. 2
Papierfundstellen
- BayObLGZ 1994 Nr. 74
- BayObLGZ 1994, 391
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 26.04.2006 - 34 Wx 44/06
Zustellung an Prozessbevollmächtigten in Abschiebungshaftsachen bei Entscheidung …
cc) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1994, 391) beginnt die Beschwerdefrist mit der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 3 FGG unabhängig davon, wann der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen von der Haftanordnung Kenntnis erlangt.ee) Ein aus eigenem Recht abzuleitendes Beschwerderecht des Anwalts (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 FreihEntzG; dazu BayObLGZ 1994, 391/394 f.) mit der Folge einer von diesem selbst zulässig eingelegten Beschwerde ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
- BayObLG, 13.11.1998 - 3Z BR 275/98
Bekanntmachung einer gerichtlichen Verfügung zu Protokoll
Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in welchem der Beschluß dem Betroffenen zu Protokoll (§ 16 Abs. 3 Satz 1 FGG ) oder durch Zustellung (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG ) bekanntgegeben worden war (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FGG ; vgl. BayObLGZ 1994, 391/392).Ob die an den Betroffenen erfolgende Bekanntmachung zu Protokoll die Beschwerdefrist auch dann in Lauf setzt, wenn - wie hier - dessen Verfahrensbevollmächtigter nicht ebenfalls anwesend ist (vgl. hierzu einerseits BayObLGZ 1994, 391 und andererseits OLG Frankfurt a.Main NJW-RR 1994, 1408; SchlHOLG NVwZ 1996, 1142), kann hier dahingestellt bleiben.
- BayObLG, 18.07.1996 - 3Z BR 170/96 Die Beschwerdefrist beginnt mit dieser Bekanntmachung, unabhängig davon, wann der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen von der Haftanordnung Kenntnis erlangt (Bestätigung von BayObLGZ 1994, 391).